(Fall-)Supervision

Gerne biete ich Klinischen- und Gesundheitspsychologen sowie allen Menschen, die in helfenden Berufen arbeiten Fallsupervision und psychologisches Coaching an. Ich freue mich, mein im Laufe der letzten 12 Jahre erworbenes praktisches Wissen an KollegInnen weitergeben zu können. Nicht alles, was Ihren KlientInnen hilft, steht in Lehrbüchern geschrieben. Unkonventionelle Herangehensweisen können manchmal helfen, Hürden im therapeutischen Verlauf erfolgreich zu meistern.

(Fall-)Supervision

Fallsupervision Klinische- und Gesundheitspsychologie

Die berufliche Tätigkeit begleitende Fallsupervision in der Gesamtdauer von zumindest 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ist für Klinische- und GesundheitspsychologInnen verpflichtend. 


Supervision im Rahmen der Ausbildung zum Klinischen- und Gesundheitspsychologen

Klinische Psychologie:

Eine die Tätigkeit begleitende gleichzeitige Fallsupervision bei der praktischen Fachausbildung Klinische Psychologie ist in der Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten zu absolvieren. Zumindest 40 Einheiten davon sind in Einzelsupervision zu absolvieren. Die Fallsupervision darf nur von Klinischen Psychologinnen oder Klinischen 

Psychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden.
Eine Personenidentität der Supervisorin mit der Fachaufsicht in der praktischen Ausbildungseinrichtung ist im Ausmaß von max. 70 Einheiten zulässig. Eine Personenidentität mit der Leiterin der Selbsterfahrung ist zur Gänze nicht zulässig.

Gesundheitspsychologie:

Eine die Tätigkeit begleitende gleichzeitige Fallsupervision bei der praktischen Fachausbildung Gesundheitspsychologie ist in der Gesamtdauer von zumindest 100 Einheiten zu absolvieren. Zumindest 30 Einheiten davon sind in Einzelsupervision zu absolvieren. Die Fallsupervision darf nur von Gesundheitspsychologinnen oder Gesundheitspsychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden.

(Text entnommen: www.psychologieakademie.at am 17.9.2019)

Fortbildungspflicht 

§ 33. (1) Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle in die jeweilige Berufsliste eingetragenen Berufsangehörigen insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu entsprechen.

(Text entnommen: https://www.ris.bka.gv.at am 17.9.2019)